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Satzung

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom 24.09.2019

Auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), des § 13 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) Rheinland-Pfalz vom 15.03.1991 (GVBI. S. 79) sowie der Richtlinien des Landkreises Mainz-Bingen vom 15.11.2010, des § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII vom 26.06.1990 (BGBI. I S. 1166) und der §§ 2, 5, 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat folgende Satzung vom 26.09.2019 mit

1. Änderungssatzung vom 04.11.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1 Träger

Die Ortsgemeinde Klein-Winternheim ist gemäß § 10 Abs. 2 KitaG Träger der Kindertagesstätte „Wiese Kunterbunt“ in Klein-Winternheim.

 

§ 2 Aufgabe

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Insbesondere soll die Gesamtentwicklung von Kindern gefördert und durch Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und soziale Benachteiligungen möglichst ausgeglichen werden.

 

§ 3 Aufnahme

(1)     Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, dessen Eltern bzw. Sorgeberechtigte mit Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Klein-Winternheim gemeldet sind. Die Vorschriften des SGB VIII und des KitaG bleiben unberührt.

(2)     Das Recht auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte richtet sich nach § 5 KitaG.

Die Belegzahl der Kindertagesstätte ist in der Regel beschränkt auf die in der Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze.

Ist der Bedarf an Plätzen für Kinder mit Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz gedeckt und stehen noch zusätzliche Plätze zur Verfügung, richtet sich die Aufnahme nach der in dieser Satzung festgelegten Prioritätenliste.

Die Entscheidung trifft der Träger der Kindertagesstätte in Absprache mit der Leitung der Einrichtung.

(3)     Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der räumlichen, sachlichen und personellen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann.

(4)     Für die in § 3 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung genannten Fälle und die Vergabe der Ganztagsplätze erfolgt die Aufnahme vorrangig nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit.

Es sind folgende Prioritäten zu beachten:

  1. Kinder, bei denen eine Aufnahme aus sozialen und/oder pädagogischen Gründen notwendig ist;
  2. Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet;
  3. Kinder, deren beide Eltern sich in Berufsausbildung befinden oder ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist;
  4. Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind;
  5. Kinder, deren Geschwister dieselbe Kindertagesstätte besuchen;
  6. die jeweils ältesten Kinder der Anmeldeliste;
  7. alle übrigen Kinder.

 

§ 4 Besuch der Einrichtung

(1)     Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten und die Schließzeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

(2)     Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung, zur Vermeidung ansteckender Krankheiten, betrieblicher Mängel oder Streik) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.

(3)     Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens eine halbe Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen.

(4)     Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.

(5)     Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

 

§ 5 Aufsichtspflicht

(1)     Während der Öffnungszeiten der Einrichtung ist grundsätzlich das Betreuungspersonal für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2)     Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der Eltern bzw. eines Sorgeberechtigten.

Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

(3)     Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber der Einrichtungsleitung. Die Eltern oder Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

Es besteht keine Verpflichtung für das Betreuungspersonal, die Kinder nach Hause zu bringen.

 

§ 6 Krankheitsfälle, Medikamentenabgabe

(1)     Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsgesetz muss der Leitung sofort

Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

(2)     Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen

(3)     Medikamente werden in der Einrichtung grundsätzlich nicht verabreicht. Im Einzelfall können Medikamente mit ärztlicher Bescheinigung, unter Angabe der Dauer und der genauen Dosierung verabreicht werden.

(4)     Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.

In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung im Einvernehmen mit dem Träger den Besuch durch ein krankes Kind untersagen.

 

§ 7 Versicherung

(1)     Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert:

  • auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Einrichtung
  • während des Besuchs der Einrichtung
  • bei Ausflügen sowie bei Feiern, die von der Einrichtung organisiert sind

(2)     Die Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.

(3)     Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

(4)     Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.

 

§ 8 Abmeldung, Ausschluss

(1)     Die Abmeldung ist grundsätzlich nur mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende möglich. Sie ist schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.

(2)     Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.

(3)     Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende insbesondere ausgeschlossen werden, wenn

  • das Kind die Einrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
  • das Kind besonderer Hilfe bedarf, die von der Einrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann,
  • das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können,
  • der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde,
  • mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit besteht,
  • die Eltern die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten,
  • erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungskonzept zwischen Eltern und Leitung bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses dem Träger nicht zumutbar ist,
  • die Einrichtung geschlossen wird.

 

§ 9 Elternbeitrag

(1)     Für den Besuch der Kindertagesstätten werden gemäß § 13 KitaG zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben.

(2)     Vom Elternbeitrag im Kindergarten befreit sind gemäß § 13 Abs. 3 KitaG alle Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr.

(3   Für Kinder unter zwei Jahren und Schulkinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, ist ein Elternbeitrag zu entrichten, dessen Festsetzung sich nach § 10 dieser Satzung richtet.

 

§ 10 Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge

(1)     Der Träger, die Ortsgemeinde Klein-Winternheim, hat mit Vertrag vom April 2011 seine Aufgabe, die Elternbeiträge zum Zweck der Erhebung gemäß § 13 Abs. 1 KitaG festzusetzen und anzufordern, auf den Landkreis Mainz-Bingen übertragen. Gläubiger der Elternbeiträge und Zahlungen entgegenzunehmende Stelle bleibt der Träger; die Beitreibung sowie Niederschlagung und Erlass der Beitragsforderung obliegt ihm weiterhin.

(2)     Der Träger hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen weiterhin mit der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben bei Widerspruchs- und Klageverfahren, die die Erhebung von Elternbeiträgen im Sinne o.a. Vertrages zum Gegenstand haben, beauftragt.

(3)     Für die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge gemäß § 13 KitaG gelten die Richtlinien des Landkreises Mainz-Bingen über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten in der jeweils gültigen Fassung.

Es gelten insbesondere folgende Regelungen:

  1. Auf Antrag wird der Elternbeitrag für Kindertagesstätten unter Berücksichtigung des nachzuweisenden Einkommens der Eltern bzw. Sorgeberechtigten festgesetzt und kann ermäßigt werden. Anträge können bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden.
    Bei Antragstellung nicht vorgelegte Unterlagen zum Nachweis des Einkommens sind spätestens innerhalb einer durch gesonderte Aufforderung gesetzten angemessenen Frist zu erbringen. Andernfalls ist ein Antrag auf Ermäßigung abzulehnen.
  2. Das maßgebende Elterneinkommen wird gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen ermittelt. Maßgeblich ist das monatliche Einkommen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einschließlich Kindergeld und Unterhaltszahlungen.
  3. Berechnungsgrundlage sind regelmäßig die Einkünfte der letzten 3 Monate vor der Festsetzung. Einmalige Einnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtgeld werden dabei nicht berücksichtigt. Auf das Einkommen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Ebenso können Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufgaben abgesetzt werden.
  4. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind verpflichtet, wesentliche Einkommensveränderungen (Abweichungen von mehr als 15 % im Quartal) dem Jugendamt mitzuteilen und nachzuweisen. Ebenso ist das Jugendamt berechtigt, jährlich die Einkommensnachweise zu überprüfen und eine Neufestsetzung ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Einkommens zu treffen.
  5. Der Elternbeitrag wird jeweils für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres festgesetzt. Beginnt der Festsetzungszeitraum des Elternbeitrages nach dem 31. März eines Jahres, so gilt die Festsetzung bis zum 31. Juli des Folgejahres. Endet der Besuch der Kindertagesstätte im Laufe des Monats August, so gilt der festgesetzte Elternbeitrag auch noch für diesen Monat.
  6. Erhebliche Änderungen, die nach der Festsetzung des Elternbeitrages eintreten, können während des Festsetzungszeitraumes nur berücksichtigt werden, wenn eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X vorliegt. Ändert sich während des Festsetzungszeitraumes die Art des Kindertagesstättenplatzes (z.B. Wechsel von Teilzeit- zu Ganztagsplatz) oder die Anzahl der Kinder in der Familie, wird der Elternbeitrag ohne weitere Einkommensprüfung neu festgesetzt.
  7. Stellen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten keinen Antrag auf Festsetzung des Elternbeitrages oder legen sie innerhalb einer durch gesonderte Aufforderung gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Unterlagen vor, wird der jeweils geltende Höchstbeitrag fällig. Anträge können bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden.

(2) Die Festsetzung erfolgt durch das Jugendamt des Landkreises Mainz- Bingen.

 

§ 11 Verpflegungspauschale

(1)     Zusätzlich zum Elternbeitrag wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG für die Mittagsverpflegung der Kinder eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben.

(2)     Die Verpflegungspauschale ist auch für elternbeitragsfreie Kinder zu entrichten.

(3)     Nimmt ein Kind zusammenhängend für mehr als zwei Wochen krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Verpflegung teil und liegt eine entsprechende Entschuldigung vor, ist die Hälfte der Verpflegungspauschale zu zahlen.

 

§ 12 Höhe der Benutzungsgebühren

Die jeweils gültigen Elternbeiträge und Verpflegungskostenpauschalen sind als Anlage dieser Satzung beigefügt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 13 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtige sind diejenigen, denen die Personensorge für die in der Kindertagesstätte untergebrachten Kinder obliegt. Sie haften gesamtschuldnerisch.

 

§ 14 Zahlung

(1)     Die Elternbeiträge werden durch Bescheid der Kreisverwaltung Mainz- Bingen (s. § 10 dieser Satzung) bzw. die Verpflegungspauschalen durch Bescheid des Trägers der Einrichtung festgesetzt.

(2)     Die Gebührenpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Kindertagesstätte und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung.

(3)     Die Benutzungsgebühren sind jeweils bis zum Fünften eines Monats im Voraus an die Verbandsgemeindekasse Nieder-Olm zu zahlen.

(4)     Die Benutzungsgebühren sind grundsätzlich in vollen Monatsbeiträgen, auch für den ersten und letzten Monat in voller Höhe, zu entrichten.

Die Kündigung (Abmeldung bzw. Veränderungsmitteilung) kann immer nur zum Monatsende erfolgen und ist spätestens einen Monat vor Ende des Besuches schriftlich über die Kindertagesstätte mitzuteilen.

(5)     Für Kinder, die nach über vier Wochen Abwesenheit weder entschuldigt noch abgemeldet werden, bleibt die Zahlungspflicht noch für den laufenden Monat bestehen.

 

§ 15 Steuerbegünstigte Zwecke

Mit dem Betrieb der Kindertagesstätte werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt (s. § 2 dieser Satzung).

Die Einrichtung ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ortsgemeinde Klein-Winternheim als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Bei einer etwaigen Auflösung der Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Ortsgemeinde Klein-Winternheim nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 16 Elternbeirat

Die Elternvertretung richtet sich nach dem jeweils gültigen KitaG und den zu ihm ergangenen Verordnungen und Richtlinien.

 

§ 17 Regelung von Einzelheiten

Der Träger der Kindertagesstätte ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der Kindertagesstätte in Zusammenhang stehen, wie z. B. Öffnungszeiten, Ferienregelung, durch die Benutzungsordnung und Konzeption der Kindertagesstätte zu regeln.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.07.2015 außer Kraft.

 

Klein-Winternheim, den 26.09.2019

Ute Granold Ortsbürgermeisterin

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Kindertagesstätte
„Wiese Kunterbunt“

Birgit Kissel, Kita-Leiterin
An der Backhauswiese 3
55270 Klein-Winternheim

Tel. 06136 – 9094290
E-Mail: kita@remove-this.wiese-kunterbunt.de